Aus dem Vorstand

Der Vorstand trifft sich monatlich und bei Bedarf, um anstehende Themen zu beraten.

Nächste Vorstandssitzung: 15. April 2026

Aufführungen der MundArtigen

Die nächsten Auftritte unserer MundArtigen:

Termin: 10.05.2026
Beginn: 15:30 Uhr
Dr Wunderdukter von Gustav Bayn.
Der Auftritt findet im Rahmen des Dorffestes Lawalde statt.

Die MundArtigen

"Die MundArtigen"

Unsere MundArtigen bieten in ihren Vorstellungen ein abwechslungsreiches Repertoire von Oberlausitzer Mundartdichtern.

Interessengruppe Ortsgeschichte IGO

Die Interessengruppe Ortsgeschichte IGO

hat es sich zur Aufgabe gemacht, die interessante und vielfältige Orts- und Regionalgeschichte einem interessierten Publikum zugänglich zu machen.

Am 21. Februar 2026 war es wieder so weit. Der diesjährig erste Auftritt von unserer Mundartgruppe „Die MundArtigen“ gemeinsam mit den „Äberlausitzis“, fand in der Alten Mangel in Ebersbach-Neugersdorf statt. 

Die Alte Mangel, ein historisches Faktorenhaus gilt als eines der wertvollsten Umgebindehäuser der Oberlausitz und dient heute als Kulturhistorisches Bauwerk, Museum und Veranstaltungsort. 

So ein Nachmittag mit einer Oberlausitzer Mundartgruppe stellt ein lebendiges Stück Heimatpflege dar und kann als sozialer Höhepunkt bezeichnet werden. Bei Kaffee und Kuchen trifft man sich und tauscht sich aus, danach geht es in die Vorführung. 

Die beiden Theaterstücke „De Hulda“ von Hermann Klippel und „s`Ständchen“ von Gustav Bayn erfüllten den Saal mit Humor und Tradition. Das historische Volksleben in der Oberlausitz wurde humorvoll widergespiegelt. Die Verwechslungsgeschichte der Hulda sowie die lustigen Einlagen im Theaterstück „s`Ständchen“ brachten das Publikum zum herzlichen Lachen. Der Saal war ausverkauft und wir konnten uns über ca. 100 Besucher freuen, denen 

durch unsere Mundart Emotionen aus den Theaterstücken besonders authentisch und unmittelbar vermittelt wurden. Auch unser Kindergruppe war mir viel Herzblut dabei. 

Ein großes Dankeschön geht an die fleißigen Hände des Kultur- und Landschaftspflege e.V. Ebersbach-Neugersdorf sowie an Frau Grafe, die auch als Seele der Alten Mangel bezeichnet werden kann. Ohne deren Mitwirken wäre es nicht möglich in so einem geschichtsträchtigen Gebäude so einen Nachmittag zu gestalten. 

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e.V.
Lammweg 3
D 02742 Neusalza-Spremberg

Vertreten durch:
Monika Poitschke-Bister

Kontakt:
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Registereintrag:
Eintragung beim Registergericht Dresden unter der Nummer VR 9406

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Monika Poitschke-Bister
Lammweg 3
D 02742 Neusalza-Spremberg

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Beitragsordnung

1 - Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2 - Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Jahresbeitrag für die eigene Vereinsarbeit und dem Jahresbeitrag zum Lusatia-Verband e.V. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

3 - Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
Der Jahresbeitrag zum Lusatia-Verband e.V. resultiert aus der körperschaftlichen Mitgliedschaft des Vereins und wird vom Vorstand jährlich an diesen in voller Höhe abgeführt.

4 - Beitragshöhe

(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:
Aktive Mitglieder 18 € Jahresbeitrag zzgl. 0,50 € Lusatia-Beitrag
Aktive Kinder / Jugendliche bis 18 Jahre 6 € Jahresbeitrag zzgl. 0,50 € Lusatia-Beitrag
Fördernde / passive Mitglieder 6 € Jahresbeitrag zzgl. 0,50 € Lusatia-Beitrag
Ehrenmitglieder beitragsfrei

(2) Anteilige Beiträge berechnen sich auf volle Monate. Davon ausgenommen ist der Lusatia-Beitrag.

5 - Fälligkeit des Beitrags

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 31. Januar zu zahlen.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.

6 - Aufnahmebeitrag

Der Aufnahmebeitrag für alle Mitglieder beträgt 5 €.

7 - Zahlungsform

Der Aufnahmebeitrag und die Mitgliedsbeiträge sind auf das Vereinskonto zu überweisen.

8 - Beitragsrückstand

(1) Bei einem Beitragsrückstand erfolgt nach 14 Tagen eine Zahlungserinnerung, nach weiteren 28 Tagen die Mahnung mit einer Mahngebühr von 3 €.

(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

9 - Soziale Härtefälle

Die Mahngebühren können auf schriftlichen Antrag des zahlungspflichtigen Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

10 - Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Kündigung der Mitgliedschaft zu einem Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres zieht keinen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages nach sich.

11 - Änderungen

(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederver-sammlung beschlossen.

(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

12 - Inkrafttreten

Diese Verordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2022 beschlossen und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

 1 : Name, Sitz, Eintragung des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e.V.“. Er fühlt sich der Tradition des 1886 gegründeten „Verschönerungsvereins“ verbunden, der sich später in „Verein der Heimatfreunde“ umbenannte und dem sich 1936 der 1924 entstandene „Volksbildungsverein“ anschloss sowie auch den Traditionen des Kulturbundes der DDR.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neusalza-Spremberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden (Registergericht) als gemeinnütziger, überparteilicher und unabhängiger Verein eingetragen.

2 : Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung von Heimatkunde und Heimat- und Denkmalspflege sowie der Ortsverschönerung, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Sportes.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung kultureller und heimatkundlicher Interessen.
b) Kennenlernen der Natur und Geschichte der Oberlausitzer Heimat durch Vorträge, Wanderveranstaltungen und Exkursionen.
c) Erforschung sowie Sammeln von Materialien und Fakten zur Orts- und Territorialgeschichte. Dazu gehören Erstellung, Herausgabe sowie Verbreitung und Verkauf diesbezüglicher Publikationen.
d) Organisierung und Durchführung von Kulturveranstaltungen.
e) Unterstützung des Baudenkmales und Museums „Reiterhaus“.
f) Beitrag zur Erhaltung und Ausgestaltung von Wanderwegen und deren Kennzeichnung.
g) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit regionalen Vereinen, auch mit interessenverwandten Vereinen ausländischer Nachbargebiete der Oberlausitz.
h) Pflege des nationalen Kulturgutes sowie des traditionellen Brauchtums.
i) Förderung und Pflege der oberlausitzer Mundart.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ehrenamtspauschale: Bei Bedarf können wichtige Vereinsaufgaben bzw. -ämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit, einschließlich Vertragsinhalte und Vertragsdauer trifft der Vorstand.

(7) Der Verein kann Eigentum erwerben. Es ist ein Inventarverzeichnis zu führen.

3 : Vertretung, Geschäftsführung

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, welche einzelvertretungsbefugt sind. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand durch Beschluss bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4 : Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Teil 2 - Mitgliedschaft

5 : Beginn der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Natürliche und juristische Personen können passive / fördernde Mitglieder des Vereins werden. Passive / fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch materielle oder finanzielle Beiträge, besitzen jedoch kein Stimm- bzw. Wahlrecht. Voraussetzungen sind jeweils die Anerkennung der Ziele sowie der Satzung des Vereins.

(2) Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung der Aufnahmebestätigung, rückwirkend zum ersten Tag des Beitrittsmonats.

(4) Die Mitglieder haben die Möglichkeit, ihren gewählten Status als aktives oder passives Mitglied jeweils zum 15.12. des Geschäftsjahres für das darauffolgende Geschäftsjahr zu ändern. Die Mitteilung hat fristgerecht an den Vorstand zu erfolgen. Juristische Personen sind vom Statuswechsel ausgeschlossen.

(5) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf einzelnen Gebieten seiner Aufgabenstellung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6 : Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt hat durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen, den Frieden oder das Vermögen des Vereins schädigt oder seinen Beitrag trotz erfolgter Mahnung nicht entrichtet.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7 : Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, Ämter zu verwalten, an der Mitgliederversammlung durch persönliche oder digitale Präsenz teilzunehmen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck ideell zu unterstützen.

8 : Beitragszahlung

(1) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in die Beitragsordnung aufgenommen.

(3) Als erster Beitrag eines Neumitglieds ist für die Zeit vom Monatsersten des Beginns der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu zahlen. Der erste Beitrag ist mit Erklärung der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum 31. Januar eines jeden Jahres.

(4) Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger oder fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

(5) Der Vorstand kann aus besonderen Gründen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

Teil 3 – Mitgliederversammlung, Kassenprüfung

9 : Arten und Einladung

(1) Einmal im Jahr sind die Mitglieder vom Vorstand zur Mitgliederversammlung für die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, turnusmäßig die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Behandlung von Anträgen schriftlich einzuladen. Der Vorstand legt fest, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden soll. Die Mitgliederversammlung findet möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.

(2) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand das für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 Prozent der aktiven Mitglieder das unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(3) Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt in Textform unter Nennung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied Sitz und Stimme. Fördernde / passive Mitglieder nehmen als Gäste teil.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mit Anwesenheit aktiver Mitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz beschlussfähig.

10 : Tagesordnung, Anträge

(1) In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
a) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
b) Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit einer Behandlung zustimmt.
c) Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.

11 : Abstimmung, Mehrheit

(1) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung, entsprechend der in § 9 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Form erfolgen. Vertretung ist unzulässig.

(2) Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied wünscht die geheime Abstimmung. In allen anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.

(4) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder.

12 : Versammlungsleiter, Protokoll

(1) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.

(2) Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter.

(3) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, vom Versammlungsleiter unterschriftlich zu bestätigen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

13 : Kassenprüfung

(1) Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen.

Teil 4 – Vorstand

14 : Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und bis zu 8 Beisitzern.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt regelmäßig drei Jahre. Sie verlängert sich automatisch bis zur nächsten Neuwahl oder verkürzt sich bei vorzeitiger Neuwahl.

(4) Stadträte mit dem Mandat des Vereins können in den erweiterten Vorstand kooptiert werden.

15 : Kandidatur und Wahl

(1) Gewählt werden kann nur, wer bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand seine Kandidatur angemeldet oder von einem Mitglied vorgeschlagen wurde und in die Kandidatur eingewilligt hat.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.

(3) Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung; es sei denn, ein Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

16 : Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen oder im Umlaufverfahren.

(2) Der Vorstand kann für eilige Angelegenheiten und für andere Angelegenheiten ohne weitreichende Bedeutung die Beschlussfassung auf einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen.

(3) Vorstandsbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Einladung, Koordination und Leitung obliegen dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Teil 5 – Vereinsauflösung

17 : Verfahren

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von einem Viertel der aktiven Mitglieder beantragt werden.

(2) Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit das nicht anders bestimmt ist.

(3) Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der aktiven Vereinsmitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz anwesend sind.

(4) Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der aktiven Vereinsmitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

18 : Liquidation

(1) Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.

(2) Für die Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren gewählt.

19 : Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neusalza-Spremberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Erhaltung des Museums "Reiterhaus". Archivalien, die Bibliothek und sonstige Sammlungsgegenstände sollen in den Bestand des Stadtarchivs übernommen werden.

20 : Änderungen durch Vorstandsbeschluss

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung aufgrund Anforderungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde zu beschließen und eintragen zu lassen.

21 : Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 15. Mai 2022 beschlossen und ist nach Eintragung in das Vereinsregister am 23. August 2023 in Kraft getreten.


Unser Verein

Herzlich Willkommen auf der Homepage des gemeinnützigen Vereins "Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e. V. ". Unser Verein hat sich der Förderung von Kunst und Kultur, Heimatkunde, Heimatpflege und des Sports verschrieben.

Wir sind eine Gruppe engagierter Menschen, die sich aktiv für den Erhalt und die Pflege unserer kulturellen und heimatlichen Traditionen einsetzen.

Unser vielfältiges Programm umfasst regelmäßige Veranstaltungen wie Mundart-Theateraufführungen, Vorträge und Ausstellungen. Wir organisieren auch Exkursionen und Wanderungen, um die Schönheit unserer Region zu entdecken und zu genießen.

Als gemeinnütziger Verein sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Werden Sie Mitglied bei den "Kultur- und Heimatfreunden" und unterstützen Sie uns bei unseren Aktivitäten und Projekten. Gemeinsam können wir unsere kulturelle und heimatliche Identität bewahren und stärken.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme an unseren Veranstaltungen und Ihre Unterstützung!

Unsere Veröffentlichungen

  • 18.95 Euro

    Geschichte und Geschichten aus Neusalza-Spremberg

    Band 5

    Das Buch ist über den Buchhandel erhältlich.

  • 12.00 Euro

    Geschichte und Geschichten aus Neusalza-Spremberg

    Band 4

    Diesen Band können Sie über unseren Verein erhalten. Nutzen Sie das Kontaktformular.

  • Preis auf Anfrage

    Geschichte und Geschichten aus Neusalza-Spremberg

    Band 3

    Den Band 3 erhalten Sie über die Druckwerkstatt Bachmann. Zittauer Straße 2 02742 Neusalza-Spremberg Telefon: 035872 32988

  • Preis auf Anfrage

    Geschichte und Geschichten aus Neusalza-Spremberg

    Band 2

    Den Band 2 erhalten Sie über die Druckwerkstatt Bachmann. Zittauer Straße 2 02742 Neusalza-Spremberg Telefon: 035872 32988

  • Preis auf Anfrage

    Geschichte und Geschichten aus Neusalza-Spremberg

    Band 1

    Den Band 1 erhalten Sie über die Druckwerkstatt Bachmann. Zittauer Straße 2 02742 Neusalza-Spremberg Telefon: 035872 32988

    Kontakt

    Vereinsadresse

    Wenn Sie eine Frage zu unseren Themen haben, können Sie uns gerne kontaktieren!

    Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e. V.
    Lammweg 3
    02742 Neusalza-Spremberg

    information@kultur-heimatfreunde.de

    Über uns

    Unser Verein "Kultur- und Heimatfreunde Neusalza-Spremberg e. V." wurde 1996 aus den bisher bestandenen Kulturbund-Strukturen neu gegründet.  Er folgt mit seinen Anliegen der Tradition des 1886 gegründeten "Verschönerungsvereins Neusalza und Umgebung". Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 9406 registriert und gemeinnützig.

    Seit 1996 ist unser Verein auch Mitglied im Lusatia-Verband.